Positionspapier 12-26-1
POSITIONSPAPIER DES BUNDESFACHAUSSCHUSSES GESUNDHEIT, PFLEGE UND SPORT:
Zur telefonischen und internetbasierten Krankschreibung
1. Ausgangslage:
Die Diskussion um steigende Krankenstände hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erneut in den Fokus gerückt.
Aktuelle Umfragen zeigen eine hohe Zustimmung in der Bevölkerung zur Beibehaltung der telefonischen Krankschreibung, insbesondere bei jungen Erwachsenen. Gleichzeitig haben sich internetbasierte Krankschreibungsplattformen etabliert, die ohne persönlichen Arztkontakt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.
BÜNDNIS DEUTSCHLAND sieht hierin eine Entwicklung, die medizinisch, rechtlich und ordnungspolitisch differenziert bewertet werden muss.
2. Rechtliche Einordnung
Nach geltender Rechtslage und bestätigender arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung gilt:
• Eine wirksame AU setzt einen ärztlich verantworteten Kontakt voraus.
• AU-Bescheinigungen, die ohne persönlichen oder zumindest telefonischen Arztkontakt ausschließlich über Internetplattformen ausgestellt werden, müssen vom Arbeitgeber nicht anerkannt werden.
• In solchen Fällen kann es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen, einschließlich Wegfall der Entgeltfortzahlung.
Diese Rechtsprechung zielt insbesondere auf formularbasierte, automatisierte Online-Modelle ohne ärztliche Untersuchung oder direkten Arztkontakt.
3. Klare Abgrenzung: Internetplattformen
BÜNDNIS DEUTSCHLAND stellt klar:
Krankschreibungen über Internetplattformen ohne persönlichen oder telefonischen Arztkontakt sind hochproblematisch und abzulehnen.
Begründung:
• fehlende ärztliche Untersuchung und Verantwortung
• standardisierte Fragebögen statt individueller medizinischer Beurteilung
• kommerzielle Anreizstrukturen
• erhöhte Missbrauchsanfälligkeit
• Entwertung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als rechtlich relevantes Dokument
Diese Praxis untergräbt das Vertrauen in das Gesundheitssystem, schadet Arbeitgebern wie Versichertengemeinschaft und ist ordnungspolitisch nicht akzeptabel.
4. Differenzierte Bewertung der telefonischen Krankschreibung
Der Bundesfachausschuss unterscheidet ausdrücklich zwischen Internetplattformen und einer telefonischen Krankschreibung durch den behandelnden Arzt.
Eine eng begrenzte telefonische Krankschreibung kann medizinisch sinnvoll und verantwortbar sein, wenn:
• typische grippale Infekte oder Influenza-ähnliche Symptome vorliegen
• die Symptomatik klar schilderbar und medizinisch plausibel ist
• der Arzt den Patienten kennt
• ein persönlicher Praxisbesuch in der akuten Phase medizinisch nicht erforderlich oder sogar kontraproduktiv ist (Infektionsschutz)
BÜNDNIS DEUTSCHALND-Leitlinie:
• telefonische Krankschreibung maximal bis zu 3 Kalendertage
• keine Verlängerung ohne persönlichen Arztkontakt
• bei anhaltenden, sich verschlechternden oder unklaren Symptomen:
➝ Vorstellung in der Arztpraxis, Untersuchung und ggf. Diagnostik
5. Ordnungspolitischer Grundsatz
Gesundheitspolitik darf sich nicht an Umfragewerten oder Bequemlichkeitsinteressen orientieren, sondern an:
• medizinischer Sorgfalt
• ärztlicher Verantwortung
• dem Schutz des Leistungsprinzips
• der Glaubwürdigkeit sozialer Sicherungssysteme
Vertrauen ist notwendig – Verantwortung ist unverzichtbar.
Leistung schützen – nicht Bequemlichkeit belohnen.
6. Fazit
• ❌ Internet-Krankschreibungen ohne Arztkontakt: ablehnen
• ✔️ Telefonische Krankschreibung: eng begrenzt, kurzfristig, ärztlich verantwortet
• ✔️ Persönlicher Arztkontakt: Regelfall für jede weitergehende AU
BÜNDNIS DEUTSCHLAND setzt sich für eine klare, rechtssichere und medizinisch verantwortbare Ausgestaltung der Arbeitsunfähigkeitsregelungen ein – im Interesse von Patienten, Ärzten, Arbeitgebern und der Solidität des Gesundheitssystems.
Bundesfachausschuss 12 (Gesundheit, Pflege und Sport)
Birgit Ruder, Leiterin, BFA 12 | 12.02.2026





