Positionspapier 5-23-3
Um dem wachsenden Defizit in der Pflegeversicherung entgegenzuwirken und Leistungskürzungen auszuschließen, rechtfertigte Prof. Dr. Karl Lauterbach (SPD), Gesundheitsminister der „Ampel“, eine Anhebung der Beiträge ab dem 1. Juli 2023 auf 3,4 % bzw. 4 % für Kinderlose. Diese Beitragserhöhung sollte zusätzliche Einnahmen in Höhe von etwa 6.6 Milliarden EUR generieren und die Leistungsfähigkeit der Pflegeversicherung in der Zukunft gewähren.
Betroffen waren auch die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung, die allerdings einer anderen Berechnungsgrundlage unterliegen. Grundsätzlich waren damit alle Betroffen und mussten sich mit weniger Netto vom Brutto (Entgelt oder Rente / Pension) abfinden müssen.
Seit der letzten Erhöhung sind noch keine 16 Monate vergangen und schon wieder stellt der Bundesminister fest, dass die Einnahmen der Pflegeversicherung ohne eine weitere Beitragserhöhung (0,15 % oder evtl. 0,2 %) nicht ausreichen. Durch die gleichzeitige übliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bleibt dann, wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung noch weniger netto vom brutto übrig.
Hier muss die Frage erlaubt sein, inwieweit die „Ampel“ beziehungsweise die SPD überhaupt in der Lage ist, den Überblick in sozialen Angelegenheiten zu behalten bzw. zu erlangen.
Die Problematik des Bürgergeldes, die Renten, die Krankenkassenbeiträge, die Arbeitslosigkeit bzw. der „Jobturbo“ wurde nicht erkannt bzw. es wurde nicht vernünftig gegengesteuert. Ein Verschieben von Geldern und eine Selbstbedienung aus den Sozialkassen bei nicht beitragsgedeckten Leistungen (NBL). Allein den Krankenkassen schuldet der Bund ca. 9 Milliarden EUR und bei der Rentenversicherung sieht es insgesamt noch schlechter aus.
Aber sind denn wirklich alle Betroffen, die zumindest Pflichtbeiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung entrichten und deshalb Anspruch auf Leistungen erwerben?
Der Kreis der Bürgergeldempfänger wird diese Beitragserhöhung nicht wahrnehmen, da für diesen Personenkreis laut gesetzlicher Regelung kein Eigenanteil vorgesehen ist. Diese Tatsache dem Empfänger von Bürgergeld anzulasten, ist aus dem vorgenannten Grund jedoch nicht korrekt.
Hier muss der Blick auf den Gesetzgeber bzw. auf die Bundesregierung gelegt werden. Die Frage ist, in welcher Höhe leistet der Bund für Bürgergeldempfänger Beiträge zur Pflegeversicherung. Entspricht dieser Beitrag bei einem Regelsatz von 563 EUR und einer unterstellen Übernahme der Mietkosten in Höhe von 582 EUR warm in etwa dem dafür erforderlichen Bruttoverdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers?
Um ein monatliches Nettoentgelt zu erzielen, welches in etwa der „Grundleistung“ eines Bürgergeldempfängers entspricht, müsste ein Bruttoentgelt in Höhe von ca. 1507 EUR erzielt werden. Der Arbeitnehmeranteil zur Pflegversicherung liegt dann jedoch bereits bei 30,49 EUR und der Anteil des Arbeitgebers beträgt zusätzlich 27,50 EUR (Midijob-Rechner 2024-kinderlos).
Der Beitrag zur Pflegeversicherung für Bürgergeldempfänger ermittelt sich aus fiktiven Werten und nicht aus den tatsächlich bezogenen Leistungen, die einem Bruttoentgelt zuzuordnen sind.
Das 0,2266fache der mtl. Bezugsgröße (3535 EUR § 18 viertes Sozialgesetzbuch) ist die Beitragsbemessungsgrundlage (ein „fiktives Bruttoentgelt“) und beträgt 801,03 EUR. Daraus ergibt sich derzeit ein Beitrag in Höhe von 27,24 EUR.
Ein Rentenbezieher (ohne Kinder) mit einer Bruttorente in Höhe von 1145,- EUR (also Regelsatzes und Miete) müsste bereits 45,80 EUR mtl. in die Pflegeversicherung einzahlen.
Übrigens wird bei dem Bürgergeldempfänger bezüglich der Beitragshöhe nicht unterschieden, ob er Kinder hat oder nicht. Es wird der Beitragssatz in Höhe von 3,4 % zugrunde gelegt. Der Rentner muss 4 % zahlen.
BÜNDNIS DEUTSCHLAND fordert, die Subventionierung der Pflegeversicherung für den Personenkreis der Bürgergeldempfänger durch Arbeitnehmer und Rentner unverzüglich zu beenden.
Es muss ein Beitrag geleistet werden, der sich aus einem fiktiven Bruttoentgelt ergeben würde, wenn die Leistungen des Bürgergeldbezuges inkl. Mehrleistungen usw. als fiktives Nettoentgelt gewertet würden.