Positionspapier 2-24-1
Weiterlesen: ASYL, FLUCHT, MIGRATION: GrundsätzeA. Zusammenfassung
Die unkontrollierte Zuwanderung von Ausländern aus nicht-EU-Staaten nach Deutschland ist unverzüglich zu unterbinden. Aus sicheren Drittstaaten, einschl. Deutschlands Nachbarstaaten, Kom-menden, ist die Einreise ohne Eröffnung eines Asylverfahrens zu verwei-gern (Art. 16a Grundgesetz).
Anreize für die Einwanderung in das deutsche Sozialsystem sind abzustellen. Zugewanderte müssen Ihren Unterhalt grundsätzlich selbst bestreiten.
Asyl, Flucht und Migration sind strikt zu trennen. Wer keinen Anspruch hat, muss zur Rückkehr aufgefordert oder notfalls abgeschoben werden.
- Asyl (ausschließlich bei politischer Verfolgung) bzw. Flucht vor Krie-gen bzw. Schutzsuche vor Naturkatastrophen, ist zeitlich begrenzt nur für die Dauer des jeweiligen Aufnahmegrundes zu gewähren.
- Für reine Wirtschaftsmigration, z.B. die Suche nach besseren Lebensbedingungen, gibt es keinen Rechtsanspruch.
- Deutschland muss seine neuen strengeren Aufnahmeregeln weltweit bekannt machen, um falschen Erwartungen und Anreizen entgegen zu wirken.
Deutschland muss seine neuen strengeren Aufnahmeregeln weltweit bekannt machen, um falschen Erwartungen und Anreizen entgegenzuwirken.
Bestehende Einbürgerungsregeln (acht Jahre Wartezeit, Verbot des Doppelpasses, Forderung guter Deutschkenntnisse und Integrationsbereitschaft, Selbstversorgung usw.) sind beizubehalten oder wiederherzustellen. Einbürgerungen müssen mit einem förmlichen Bekenntnis zum Existenzrecht Israels und gegen den Antisemitismus konditioniert werden.
Eine Einbürgerung muss Endpunkt gelungener Integration sein, nicht ein bloßer Anreiz, diese anzustreben.
Islamistische Terror-Sympathisanten und sonstige ausländische Kriminelle sind nach Strafverbüßung abzuschieben und mit dauerhaftem Einreiseverbot zu be-legen.
Der seit Jahren massive unkontrollierte Zustrom von Ausländern nach Deutschland und Europa ist umgehend zu beenden. Durch hohe Sozial- und Infrastrukturkosten belastet er massiv (in geschätzter Höhe von jährlich rund 50 Mrd. €) unsere Finanzen, Personalressourcen und Infrastruktur (Wohnraum, Schul-/Gesundheitswesen etc). Die völlig überlasteten Kommunen und Bürger müssen nach dem Prinzip der Konnexität (Wer Kosten verursacht, hat sie zu tragen.) vom Bund voll entschädigt werden, da der Bund durch Offenhaltung der Grenzen die Lage zu verantworten hat.
Das gilt auch für Schlepper oder andere Menschenhändler. Sogenannte „Seenotretter” haben aufgenommene Flüchtlinge an die nächstgelegene Küste zu verbringen, auch wenn es die Ausgangsküste ist. Ansonsten könnten sie sich der Beihilfe für Schlepper verdächtig machen.
B: Im Einzelnen
- Unkontrollierte Migration verhindern
Der seit Jahren massive unkontrollierte Zustrom von Ausländern nach Deutschland und Europa ist umgehend zu beenden.
Durch hohe Sozial- und Infrastrukturkosten belastet er massiv (in geschätzter Höhe von jährlich rund 50 Mrd. Euro) unsere Finanzen, Personalressourcen und Infrastruktur (Wohnraum, Schul- und Gesundheitswesen usw.)
Die völlig überlasteten Kommunen und Bürger müssen nach dem Prinzip der Konnexität (wer Kosten verursacht, hat sie zu tragen) vom Bund voll entschädigt werden, da der Bund durch Offenhaltung der Grenzen die Lage zu verantworten hat.
Zuwanderung aus fremden, insbesondere islamischen Kulturkreisen (Hauptursprungsländer Türkei, Syrien, Afghanistan), bildet eine besondere Herausforderung an den sozialen Zusammenhalt.
2. Migrationsanreize vermeiden
Migrationsanreize sind zu beseitigen oder zumindest drastisch zu reduzieren. Sozialleistungen für Empfänger aus Drittländern (d.h. Nicht-EU-Län-der) sind auf realistische Maße zurückzuführen, im Wesentlichen durch Sachleistungen/Bezahlkarten zu erbringen und möglichst EU-weit zu harmonisieren; auch Frankreich plant zurzeit drastische Leistungseinschränkungen. Deutschlands globale Botschaft muss sein: Illegale Zuwanderung wird nicht geduldet.
3. Einreise strikt und klar regeln
Die EU-Außengrenzen sind effektiv gegen illegale Zuwanderung zu schüt-zen und – solange dieser Schutz nicht besteht – auch die Binnengrenzen Deutschlands.
Deutschland hat klare Regeln für die Einreise von Ausländern, die v.a. im Grundgesetz (Art. 16a), im Aufenthaltsgesetz und im Asylgesetz festgelegt sind. Nach geltender Rechtslage ist Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel die Einreise grundsätzlich zu verwehren. Dies gilt auch für Asylsuchende, die auf dem Landweg einreisen wollen. Diese gesetzliche Vorgabe wird seit vielen Jahren von der Bundesregierung und den nachgeordneten Behörden grob missachtet und hat zwischenzeitlich zur illegalen Einwanderung von mehreren Millionen Personen geführt.
Die geltenden Gesetze sind endlich konsequent umzusetzen und strikt einzuhalten.
4. Asyl in Interesse wirklich politisch Verfolgter klar fassen und umsetzen
Pausschließlich politisch Verfolgten ist nach den Bestimmungen der be-stehenden gesetzlichen Vorgaben – Grundgesetz und Asylgesetz – Asyl zu gewähren. Dies bedeutet, dass Asylbewerbern die Einreise nach Deutschland aus Nachbarländern und anderen sicheren Drittstaaten grundsätzlich und ausnahmslos zu versagen ist, da sie nicht mehr politisch verfolgt sind.
Der »EU-Asylkompromiss« vom Dezember 2023 ist ein erster, aber nicht ausreichender Schritt. Seine Umsetzung bleibt fraglich, solange es politische (z.B. seitens Ungarns) und andere Hindernisse gibt.
An den EU-Außengrenzen sind für alle Asylbewerber effektiv ver-pflichtende Aufenthaltszonen einzurichten, in welchen diese unter men-schenwürdigen Bedingungen bis zum Abschluss ihres Verfahrens unterzubringen sind.
Anerkannte Asylbewerber werden dann nach einem festzulegenden Ver-teilerschlüssel auf die einzelnen EU-Länder verteilt, abgelehnte Asylbewerber in ihr Heimatland bzw. einen Drittstaat zurückgeführt.
Bei allen anerkannten Asylbewerbern ist regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob der Asylgrund noch besteht. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückführung in das Heimatland anzustreben, soweit dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
5. Kriegs- und Katastrophenflüchtlinge angemessen – d.h. soweit und solange erforderlich – schützen
Kriegs- und Katastrophenflüchtlinge sind gemäß der UNO-Flüchtlingskon-vention angemessen zu schützen; ihnen ist für die Dauer ihrer Notlage, also zeitlich begrenzt, Zuflucht zu gewähren. Sie sind nach einem festzulegenden Verteilerschlüssel auf die einzelnen EU-Staaten zu verteilen.
Für ihren Unterhalt haben sie grundsätzlich selbst zu sorgen, einschließlich der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine.
6. Ausländerkriminalität konsequent verfolgen
Parallelgesellschaften und kriminelle Clan-Strukturen im Migrationskontext bedrohen zunehmend unsere Sicherheit, Stabilität und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Dies gilt insbesondere für die Asylzuwanderung, die inzwischen die Kapazitäten zur Aufnahme und Integration längst überschritten hat.
Die überdurchschnittlich hohe, steigende Ausländerkriminalität – insbesondere auch die Welle islamistischer Gewaltverbrechen – ist als Problem beim Namen zu nennen und entschieden zu bekämpfen. Dies gilt insbesondere auch für die Clan-, Banden, und Jugend-Kriminalität.
Durch gesetzliche Regelungen ist der Tendenz vieler Gerichte entgegen-zuwirken, ausländischen Straftätern – und selbst Intensivtätern – mit be-sonderer Nachsicht zu begegnen. Für besonders schwere Delikte, wie z.B. Gruppenvergewaltigungen, sollten Bewährungsstrafen grundsätzlich ge-setzlich ausgeschlossen werden.
7. Kriminelle Ausländer
Kriminelle Ausländer sind grundsätzlich dauerhaft abzuschieben und mit einem Wiedereinreiseverbot zu belegen. Dies sollte nicht – wie bisher – erst ab einem Strafmaß von drei Jahren erfolgen, sondern bereits bei Freiheitsstrafen ab einem halben Jahr bzw. für alle Wiederholungstäter und bei diesen unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe.
Die Regeln für Rückführungen und Abschiebungen müssen transparent gefasst und konsequent durchgesetzt werden. Ausnahmen aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen sind eng zu begrenzen und klar zu fassen.
Zur Erleichterung der Abschiebung straffälliger sowie nicht asyl-berechtig-ter Ausländer muss die EU konsequent entsprechende Rücknahme- bzw. Übernahme-Vereinbarungen mit Heimatländern oder geeigneten Drittstaaten schließen.
8. Abschiebungen als Ultima ratio
Nicht-kriminelle Personen ohne anerkannten Asyl- oder Fluchtstatus sol-len zunächst zur freiwilligen Ausreise aufgefordert werden; notfalls sind sie mit polizeilichen Zwangsmitteln in ihren Heimatstaat oder in geeignete Drittstaaten zu überführen. Ein zwischenzeitlicher Familiennachzug zu solchen Personen nach Deutschland ist auszuschließen.
9. Familiennachzug
Die Möglichkeiten des Familiennachzugs sind deutlich einzuschränken, insbesondere im Falle von subsidiär schutzberechtigen Personen.
10. Wirtschaftsmigration
Wirtschaftsmigranten können ein zeitlich begrenztes oder dauerhaftes Aufenthaltsrecht erwerben, sofern die Aufnahme im Interesse Deutschlands ist und sie sich angemessen in die deutsche Gesellschaft einfügen. Ihre Aufnahme erfolgt als Ermessensentscheidung, ohne Rechtsanspruch. Sie ist daher klar von der Aufnahme im Rahmen von Asyl bzw. Kriegs-/Ka-tastrophenflucht zu unterscheiden.
Ausländische Fachkräfte, die im Interesse der deutschen Wirtschaft oder etwa der Gesundheits- oder Pflegedienste im Rahmen eines Einwande-rungsgesetzes mit klaren Kriterien angeworben werden, erhalten Aufenthalts- und Arbeitstitel, soweit ein Bedarf an qualifizierten und zu qualifi-zierenden Zuwanderern besteht. In Deutschland ausgebildete ausländi-sche Fachkräfte sollten ein bevorzugtes Bleiberecht erhalten.
11. Integration
Gesellschaften brauchen ein Mindestmaß an Homogenität und Berechen-barkeit, wie sie nur eine Leitkultur vermitteln kann. Nur ein verbindlicher Wertekanon schafft die notwendige gesellschaftliche Stabilität, ohne die kein friedliches Miteinander möglich ist.
Dazu gehört die vorbehaltlose Anerkennung unserer grundlegenden Werte, wie die volle Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Tren-nung von Staat und Religion, die allgemeine Schulpflicht und die Respektierung unterschiedlicher individueller Lebensentwürfe.
Alle Ausländer in Deutschland und Europa und haben die Verfassungs- und Rechtsordnung und die Grundwerte im Gastland zu respektieren und sich – vor allem bei längerfristigem Aufenthalt – in die Gesellschaft einzufügen. Eine Ablehnung dieser Grundsätze muss zur Beendigung des Aufenthaltsstatus führen.
12. Einbürgerung
Die geltenden deutschen Regeln für die Einbürgerung sind sachgerecht und dürfen nicht im Rahmen eines verfehlten Verständnisses von Integration aufgeweicht werden.
Sie sehen im Wesentlichen vor:
- Bestreitung des Lebensunterhalts für die Familie aus eigenen Mitteln;
- acht Jahre rechtmäßiger Aufenthaltstitel;
- ausreichende Deutschkenntnisse;
- Integration in unsere Gesellschaft, einschließlich der ehrlichen Hinwendung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Staatsraison);
- Freiheit von Vorstrafen;
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Erleichterte Einbürgerungen für Eingereiste aus Drittländern als „Integrationsanreiz“ (also de facto auch: Migrationsanreiz) BÜNDNIS DEUTSCH-LAND ab, ebenso einen sog. „Spurwechsel“, d.h. Gewährung einer Migra-tionsoption an illegal eingereiste, abgelehnte Asylbewerber.
Asyl, Flucht und Migration müssen als rechtlich und faktisch eigenständige Rechts- und Lebensbereiche erhalten und umgesetzt werden. Da eine einmal erfolge Einbürgerung nach (bisher) geltender Rechtslage ein Abschiebehindernis darstellt, ist das Vorliegen aller Voraussetzungen streng zu prüfen. Der weite Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Einbürge-rungsbehörden ist beizubehalten und ggfls. zu stärken. Es sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bei Mehrfachstaatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit im Falle schwerer Straftaten entzogen werden kann.